Besondere Bestimmungen für Mietverträge

Besondere Bestimmungen für Mietverträge

Zu unseren Allgemeinen Bedingungen der Haftungsbeschränkung


1.Allgemeines

Wir vermieten ausschließlich zu unseren Besonderen Bestimmungen für Mietverträge; außerdem gelten für alle Mietverträge unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und - soweit wir mit dem Kunden eine Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung geschlossen haben - unsere Bedingungen zur Haftungsbeschränkung. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten die Preise gemäß gültigen Mietkatalog der Fa. Bobcat. Unsere Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen, unsere Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung sowie der gültige Mietkatalog können in jeder Geschäftsstelle bei Fa. Bobcat oder bei uns im Hause oder im Internet unter www.bobcat.de eingesehen werden; auf Wunsch händigen wir ein Exemplar aus. Alle Preise, Gewichte und Abmessungen unter Vorbehalt; angegebenes Maschinengewicht entspricht dem Betriebsgewicht. Mietsachen müssen grundsätzlich innerhalb Deutschlands verbleiben. Ausnahmen sind schriftlich zu beantragen. Einsätze mit einem erhöhten Risiko oder einem erhöhtem Verschleiß (z.B. Abrissarbeiten) sind vor dem Abschluss des Mietvertrags anzugeben. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 1.d. dieser Bedingungen behalten wir uns jederzeit vor, vom Mietvertrag zurückzutreten oder einen höheren Mietzins zu berechnen.


2. Beginn und Ende der Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem Beginn des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde, spätestens jedoch mit Übergabe der Mietsache an den Mieter, aber auch mit Übergabe an eine Transportperson oder mit Beladung unseres eigenen Transportmittels, sofern die unverzügliche Anlieferung an den Mieter veranlasst ist. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache auf Mängel und Gebrauchsbeeinträchtigungen zu untersuchen und etwaige Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Die Mietzeit endet mit dem Ende des vereinbarten Tages oder der vereinbarten Stunde. In keinem Falle endet die Mietzeit vor Rückgabe der Mietsache an uns. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Pflicht, den Mietzins bis zum Ende der Mietzeit zu zahlen. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des unbeschädigten Geräts. Freimeldungen sind nur schriftlich und für maximal drei zusammenhängende Arbeitstage möglich. Nachmeldungen sind nicht möglich. Pro Freimeldetag verrechnen wir 10% des vereinbarten Mietzinses. Längere Mietfreimeldungen bedürfen einer schriftlichen Sonderabsprache. Wir behalten uns die Abholung zur Weitervermietung ohne Anspruch auf Ersatz für erneuten Einsatz vor. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, die sofortige Rückgabe der Mietsache zu verlangen und die Mietsache auf Kosten des Mieters abzuholen.


3. Berechnung der Miete / Sicherheitsabtretung

Der Mietzins wird auf der Basis unserer Mietbedingungen nach den vertraglich vereinbarten Zeitabschnitten berechnet. Bei Tagesmiete wird die Miete auf der Grundlage einer normalen Schichtzeit von 8 Stunden berechnet. Für jede darüber hinausgehende angefangene oder volle Stunde kann ein Zuschlag von einem Achtel der Tagesmiete verlangt werden, jedoch max. der doppelte Tagessatz des Mietzinses - sofern keine anderen Abreden getroffen werden. Außerdem kann ggf. Schadenersatz wegen Überbeanspruchung der Mietsache gefordert werden. Vorstehen des gilt entsprechend bei Wochen- und Monatsmiete. Wochenend- und Schicht-Einsätze, 24-Stunden-Einsätze und sonstige Sondereinsätze nur nach Sondervereinbarung.


Die Mindestmietzeit beträgt 1 Arbeitstag. Der Wochenmietpreis gilt ab 5 Arbeitstagen, der Wochenmietpreis für 2 Wochen gilt ab 10 Arbeitstagen, der Monatsmietpreis ab 20 Arbeitstagen. Der Ausfall des Betriebsstundenzählers ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, volle Tagessätze in Rechnung zu stellen. Die Mietpreise verstehen sich vorbehaltlich normalem Verschleiß und Beanspruchung. 
Die Maschinen werden vollgetankt ausgeliefert; bei Rücklieferung wird die festgestellte Fehlmenge berechnet. Endreinigungskosten werden je nach Aufwand inkl. Entsorgung berechnet. Die Frachtkosten für Hin- und Rücktransport werden gesondert in Rechnung gestellt; Transportkosten auf Anfrage. Fehlendes Zubehör und Werkzeug werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort zur Zahlung fällig. Vermietung stellt eine Dienstleistung dar und ist nicht skontierfähig. Gerät der Mieter mit mehr als einem Rechnungsbetrag in Zahlungsrückstand, steht uns das Recht zu, die Mietsache sofort heraus zu verlangen und sie auf Kosten des Mieters abzuholen. Dasselbe gilt, wenn der Mieter in Vermögensverfall gerät, die Mietsache vertragswidrig benutzt oder der begründete Verdacht besteht, dass er seinen Zahlungspflichten auch aus anderen Rechtsgeschäften nicht nachkommen kann oder wird.


4. Gewährleistung

Der Mieter kann die Mietsache vor oder bei der Abholung oder Versendung besichtigen. Macht er davon keinen Gebrauch, so gelten Mängel der Mietsache, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären, als bekannt. Ein Recht, Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen, hat der Mieter nur dann, wenn wir auf seine begründete Beanstandung nicht innerhalb angemessener Frist für die Beseitigung der Mängel durch ihn oder uns Sorge tragen. Ein Kündigungsrecht wegen Mängeln der Mietsache steht dem Mieter nur zu, wenn ihm das Festhalten am Vertrag trotz Herabsetzung des Mietzinses aus von uns zu vertretenden Gründen nicht zugemutet werden kann. Für Schäden, die dem Mieter durch Ausfall des gemieteten Gerätes entstehen haftet der Vermieter nicht es sei denn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. 
Bei straßenzugelassenen Mietsachen ist der Mieter für dessen Betriebssicherheit auf Grundlage der StVZO verantwortlich. Bußgelder und Strafverfahren aus dem Zeitraum der Vermietung werden an den Mieter weitergegeben.


5. Sorgfalts- und Obhutspflicht des Mieters

Der Mieter hat die Mietsache sorgsam und pfleglich und den Vorgaben des Herstellers entsprechend zu behandeln; er hat sie vor Überbeanspruchung und vor Einwirkung Dritter zu schützen. Insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Diebstahl der Mietsache oder von Teilen der Mietsache zu verhindern. Reparaturaufwand für Behebung von Beschädigung durch Unfall oder unsachgemäße Behandlung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn die Mietsache gestohlen oder beschädigt oder durch Dritte gepfändet wird oder wenn sonstige Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden. Gegenüber dem Dritten hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen, dass die Mietsache im Eigentum von elkawe-guterl Fahrzeugreparatur GmbH steht. Der Mieter trägt dafür die Verantwortung, dass die Mietobjekte für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet sind.


6. Verjährung

Ist der Mieter nicht Verbraucher, verjähren Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verlust, Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache nicht vor Ablauf von 2 Jahren. Die Frist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache.


7. Haftungsbeschränkung

Der Mieter bestätigt, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die den Betrieb der Mietsache einschließt. Der Mieter, der für die angemietete Maschine keine Haftungsbeschränkung vereinbart, verpflichtet sich, selbst eine Maschinenversicherung abzuschließen, welche die üblichen mit dem Betrieb der Maschine verbundenen Risiken im Sinne einer Vollkaskoversicherung abdeckt. Auf Verlangen des Vermieters sind entsprechende Nachweise zu führen. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Für jede von uns gemietete Maschine bieten wir - sofern die entsprechende Gebühr im Mietkatalog ausgewiesen ist - eine Haftungsbeschränkung an; die aktuellen Konditionen werden auf dem Mietvertrag gesondert aufgeführt. Die Berechnung der Gebühr für die Haftungsbeschränkung erfolgt kalendertäglich. Reifenschäden und Schäden an Gummiketten sind von der Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.


Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für Haftungsbeschränkung:

Auch wenn der Mieter in den Genuss einer Haftungsbeschränkung nach dieser Vereinbarung gelangt, trägt er den nachstehenden Selbstbehalt:

1. Bei Diebstahl und Unterschlagung: 10 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes der beschädigten Mietgegenstände, pro Schadensfall aber mind. 1.500,00 €

2. Bei Einbruchsdiebstahl, Raub und sonstigen Schadensfällen beträgt der Selbstbehalt bei einem:

- Einsatzgewicht bis 6 Tonnen: 750,00 €

- Einsatzgewicht von 6-12 Tonnen: 1.800,00 €

- Einsatzgewicht von 12-20 Tonnen: 3.000,00 €

- Einsatzgewicht ab 20 Tonnen: 6.000,00 €

pro Schadensfall; maßgeblich ist das Gewicht der jeweiligen Mietmaschine.

3. Bei Abbrucheinsätzen verdoppelt sich der Selbstbehalt!


8. GPS-Ortung

Der Mieter bestätigt, dass er von dem Vermieter informiert wurde, dass in Mietmaschinen ein GPS-Ortungssystem eingebaut sein kann, welches von dem Vermieter aktiviert wird, um Daten an diesen zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten dient der Erfassung von Maschinenbetriebszuständen und der technischen Fernüberwachung, sowie der Aufklärung eventueller Diebstähle. Hierzu können Standort, Datum, Einsatzzeiten und sonstige maschinentechnische Informationen erfasst werden. Der Mieter erteilt mit der Unterzeichnung der Mietvereinbarung seine Zustimmung zur Erhebung der Daten durch das GPS-Ortungssystem sowie deren Übermittlung an uns.


9. Unterhaltungs- und Gefahrtragungspflicht des Mieters

Der Mieter hat die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf seine Kosten durchzuführen. Dazu gehört insbesondere die regelmäßige Überprüfung sämtlicher Betriebsstoffe, wie z.B. Öl, Fett, Strom und Kraftstoff, in den notwendigen und/oder vorgeschriebenen Intervallen. 
Die routinemäßig in Intervallen durchzuführenden Inspektionen der Mietsache werden von uns durchgeführt. Sofern diese durch das Erreichen einer bestimmten, vorgeschriebenen Anzahl von Betriebsstunden fällig werden oder durch den Ablauf von Prüffristen, so hat uns der Mieter dies so frühzeitig zu melden, dass die Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können. Umfang und Dauer der Inspektionsintervalle teilen wir dem Mieter entweder mit, oder sie ergeben sich aus den das Gerät begleitenden Unterlagen. Laufen Prüffristen während der Mietzeit ab, darf die Mietsache nicht mehr betrieben werden. Der Mieter haftet für Schäden, die uns aus unterlassener oder mangelhafter Pflege und Wartung oder der verspäteten oder unterlassenen Meldung fälliger Inspektionen oder Prüffristen entstehen. Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Vermietung von Baugeräten -Art und Intensität des Arbeitseinsatzes sind individuell verschieden und vom Vermieter nicht beeinflussbar oder vorhersehbar- übernimmt der Mieter: 
a. Auf seine Kosten sach- und fachgerechte Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen. b. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Abhandenkommens oder der Verschlechterung der Mietsache. Wir sind berechtigt, die Mietsache jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen; der Mieter hat uns dies zu ermöglichen. Der Mieter ist verpflichtet, uns jederzeit den aktuellen Stand des Betriebsstundenzählers, auch fernmündlich und schriftlich, mitzuteilen.


10. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.


11. Gerichtsstand

Ist der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz von elkawe-guterl Fahrzeugreparatur GmbH zuständigen Gerichts zuständig. Das Recht von elkawe-guterl Fahrzeugreparatur GmbH, ein anderes zuständiges Gericht zu berufen, bleibt davon unberührt.


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